Marktordnung MAF 2025
§1.1 Anerkennung - Diese Marktordnung wird, mit Betreten des Geländes (im Zeitraum des Marktes), anerkannt.
§1.2 Geltungsbereich - Die Marktordnung zählt für das gesamte Gelände des MAF, auch jene Teile die nicht als eigentlicher Markt zählen.
§1.3 Marktart - Der Markt ist ein Spezialmarkt nach §68 II GewO. Folgende Waren werden angeboten: Handwerkliche Waren, Dienstleistungen, Produkte, Nahrungsmittel und Getränke aus dem Bereich Mittelalter und ähnlichen Epochen; alle Leistungen sollten mindestens dem Ambiente des historischen Hintergrundes entsprechen.
§2.1 Marktzeiten sind am voraussichtlich:
Freitag, 31.05.2024 15.00 – 22.00 Uhr
Samstag, 01.06.2024 11.00 – 22.00 Uhr
Sonntag, 02.06.2024 11.00 – 19.00 Uhr
§2.2 Innerhalb dieser Zeit ist das Befahren (KFZ, LKW) des Geländes untersagt. Ausnahmen gelten für Sonderfahrzeuge (Rettungsfahrzeuge, Müllfahrzeuge, Anwohner u.a.) bzw. vom Veranstalter genehmigte Fahrzeuge.
§2.3 Außerhalb dieser Zeit ist das Betreten des Geländes für Unbefugte untersagt. Ausnahmen gelten für Bereiche, die durch Bewohner des Wohnheims oder Mitarbeiter/Dienstleister des Studentenwerkes Dresden betreten werden müssen.
§3.1 Marktruhe - Unsachgemäßes Verhalten, illegale Betäubungsmittel (sowie der Konsum derselben), Pöbeln, Ruhestörung und Brechen des Marktfriedens wird auf dem Veranstaltungsgelände nicht geduldet und dementsprechend geahndet.
§3.2 Fotografie und Videoaufnahmen die nicht dem privaten Zwecke und/oder der Veröffentlichung dienen, müssen vom Veranstalter genehmigt sein. Dies gilt vor allem, wenn mit professioneller oder semiprofessioneller Ausstattung gearbeitet wird.
§3.3 Werbung - Das Verbreiten von Werbung (Flyer, Plakate usw.), auf dem Gelände, ist nur mit Genehmigung des Veranstalters erlaubt.
§3.4 Rauchen - Auf dem Gelände ist Rauchen erlaubt. Ausnahmen gelten hier in besonderen Bereichen (z.B. Bereich der explizit für Kinder gedacht ist). Diese werden durch Schilder gekennzeichnet und es gilt dort ein striktes Rauchverbot. §3.5 Ausschluss - Bei Missachtung der Marktordnung kann ein Ausschluss des Teilnehmers vom Markt durch den Veranstalter erfolgen. Den Anordnungen des Veranstalters ist Folge zu leisten. Erweiterung für Besucher
§4.1 Fremdgetränke - Es dürfen keine Glasflaschen oder alkoholischen Getränke auf das Gelände mitgebracht werden. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, bei Verstößen die Produkte (bis zum Verlassen des Geländes) einzubehalten. Ausnahmen gelten für Produkte, die auf dem Markt erworben wurden. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für einbehaltene Getränke.
§4.2 Pfand - Der Veranstalter behält sich das Recht vor, auf Behälter für Nahrungsmittel und Getränke einen Pfandbetrag aufzuschlagen. Bei Rückgabe eines unbeschädigten Behälters erhält der Besucher seinen Pfand zurück. Der Pfandbetrag wird am Stand ausgewiesen und kann nur innerhalb des Marktzeitraums wieder ausgegeben werden.
§4.3 Waffen – Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Besucher mit Objekten, die unter das Waffengesetz fallen könnten, zu kontrollieren und gegebenenfalls des Geländes zu verweisen. Dies gilt auch für Objekte mit stumpfen Spitzen und/oder Klingen, hier gilt die Einschätzung der, mit der Sicherheit, beauftragten Personen.
§4.4 Personalien – Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Besucher ohne gültige Personaldokumente des Marktes zu verweisen. Dies ist auch möglich wenn der Markt schon betreten wurde.
§4.5 Eintritt – Der Eintritt für Besucher ist frei. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Eintritt in den Abendstunden zu erheben. Der Eintritt dient lediglich zum Begleichen der Künstlerkosten. Personen, die sich schon auf dem Gelände befinden müssen keinen Eintritt zahlen. Beim kurzfristigen Verlassen des Geländes kann es passieren, dass für Besucher, die wieder das Gelände betreten wollen, Eintritt erhoben wird.
§4.6 Preise – Die Preise und deren Zeiten hängen an den Eingängen aus. Der Eintritt ist für Kinder unter 12 Jahren frei, ebenso für je eine Begleitperson von Schwerbehinderten.
§4.7 DSGVO – Auf dem Markt sind vom Veranstalter beauftragte Fotografen unterwegs, die Marktimpressionen einfangen sollen. Sollte es nicht gewünscht sein, auf einem dieser Fotos zu erscheinen, bitten wir, dies direkt mit der Orga oder den Fotografen vor Ort zu besprechen. Wir bitten des Weiteren, hierzu die gesonderten Aushänge zu beachten. Erweiterung für Darsteller, Händler und Lagergruppen
§5.1 Betrieb - Der Teilnehmer sichert den Betrieb seines Standes während der gesamten Veranstaltungszeiten zu, beginnend 15 Minuten vor Marktöffnung.
§5.2 Sortiment - Es dürfen nur Waren und Dienstleistungen angeboten werden, die angemeldet wurden. Stellt der Veranstalter eine nicht gestattete Erweiterung des Sortiments fest, so sind diese Waren sofort vom Teilnehmer aus dem Sortiment zu entfernen.
§5.3 Standflächen sind markiert, die Belegung der Plätze ist verbindlich und einzuhalten. Die Standflächen werden durch den Veranstalter ausgesucht, um ein homogenes Marktgeschehen zu ermöglichen.
§5.4 Ambiente - Der Teilnehmer hat seinen Stand sowie die Kleidung aller am Stand tätigen dem Ambiente der Veranstaltung entsprechend zu gestalten.
§5.5 Nicht erlaubt sind Glücksspiel und Tonträgerwiedergabe. Anfallende Strafen/Gebühren trägt der betroffene Teilnehmer.
§5.6 Genehmigungen - Der Teilnehmer sichert zu, dass er alle für den Betrieb seines Gewerkes notwendigen Genehmigungen besitzt und kann diese auf Verlangen nachweisen.
§6.1 Gebühr - Es fällt eine Standgebühr von 10% auf die Einnahmen an, diese wird zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19% vom Gesamtumsatzes des Teilnehmers berechnet. Diese Gebühr gilt nicht für Lagergruppen und Darsteller, deren Verkauf von Waren nur einen kleinen Teil Ihrer Tätigkeit ausmacht. Der Veranstalter entscheidet bei Vertragsabschluss über die Gebührenpflicht. Sämtliche Gebühren sind vor Abreise bar beim Veranstalter zu begleichen. §6.2 Ausfälle - Die festgesetzten Marktzeiten sind einzuhalten. Bei Verspätung oder Nichterscheinen erfolgt eine Strafgebühr von 50,00 € je Markttag.
§6.3 Kündigung - Der Standvertrag kann beiderseitig, ohne Angaben von Gründen, bis 14 Tage vor dem Markt (Es zählt der erste Aufbautag) gekündigt werden. Der Veranstalter behält sich vor, im Falle einer späteren Kündigung, eine Vertragsstrafe zu erheben.
§6.4 Änderungen - Alle Änderungen und Ergänzungen zu dem Standardvertrag bedürfen der Schriftform, mündliche Nebenabreden sind nichtig.
§7.1 Frühstück - Zu den Marktöffnungstagen bietet der Veranstalter allen Teilnehmern ein kostenloses Händlerfrühstück an. Das Frühstück findet von 9 - 10 Uhr statt.
§7.2 Rechnungen - Nach Abschluss der Veranstaltung erhält jeder Teilnehmer eine Rechnung über seine entstandenen Kosten.
§8.1 Feuerlöscher - Teilnehmer müssen einen Feuerlöscher vor Ort haben, der ausreichend an die Brandlast seines Standes angepasst ist. Der Feuerlöscher muss die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen und Vorschriften erfüllen. Ist kein Feuerlöscher vorhanden, so wird ein Kostenpflichtiger vom Veranstalter gestellt. Ausnahmen sind das Händlerzelt, dieses wird durch den Veranstalter bestückt.
§8.2 Rettungswege - Die vom Veranstalter angegebenen Flucht- und Rettungswege sowie die Feuerwehrzufahrt müssen zu jeder Zeit freigehalten werden. Das gilt auch für nur kurzfristig abgestellte Objekte oder Fahrzeuge.
§8.3 Elektrische Betriebsmittel müssen den aktuellen Standards entsprechen. Defekte oder veraltete Betriebsmittel dürfen nicht angeschlossen werden. Für die Einhaltung der gesetzlichen Reglungen und Vorschriften ist der Teilnehmer verantwortlich.
§8.4 Flüssiggaseinrichtungen müssen den aktuellen Standards entsprechen. Defekte oder veraltete Betriebsmittel dürfen nicht angeschlossen werden. Für die Einhaltung der gesetzlichen Reglungen und Vorschriften ist der Teilnehmer verantwortlich.
§8.4 Druckgasanlagen müssen den aktuellen Standards entsprechen. Defekte oder veraltete Betriebsmittel dürfen nicht angeschlossen werden. Für die Einhaltung der gesetzlichen Reglungen und Vorschriften ist der Teilnehmer verantwortlich.
§8.5 Feuerstätten sind so aufzustellen und zu betreiben, dass sie keinen Brand verursachen können. Es sollte ein Mindestabstand von 1,00 m zu brennbaren Stoffen und Gegenständen eingehalten werden. Feuerstätten dürfen nicht ohne Aufsicht betrieben werden, es ist ausreichend Löschmittel bereit zu stellen. Die Feuerstelle sollte für Besucher nicht direkt zugänglich sein.